Die Schweiz hat Asbest 1990 verboten – aber das bedeutet nicht, dass das Thema erledigt ist. Millionen Quadratmeter asbesthaltiger Materialien sind heute noch in Schweizer Gebäuden verbaut und müssen bei Renovierungen fachgerecht behandelt werden.

Seit wann ist Asbest in der Schweiz verboten?

Das Asbestverbot in der Schweiz trat 1990 mit der Chemikalienverordnung (ChemV) in Kraft. Konkret verboten wurde die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestprodukten. Die Schweiz gehörte damit zu den ersten Ländern weltweit, die ein umfassendes Asbestverbot einführten.

Wichtig: Das Verbot bezieht sich auf neue Einbauten. Bereits verbaute Asbestmaterialien in bestehenden Gebäuden dürfen grundsätzlich belassen werden, solange sie in gutem Zustand sind und keine Fasern freisetzen.

Was wurde genau verboten?

Die ChemV von 1990 verbot folgende Materialien und Anwendungen:

  • Asbestzementprodukte (Eternit, Rohre, Platten)
  • Spritzasbest (bereits früher verboten: 1975)
  • Asbesthaltige Bodenbeläge und Klebstoffe
  • Asbesthaltige Dichtungen und Isolierungen
  • Alle weiteren Asbestprodukte

Was bedeutet das für Eigentümer älterer Gebäude?

Das Verbot von 1990 hat wichtige Konsequenzen für alle, die eine Liegenschaft besitzen oder kaufen, die vor 1990 erbaut wurde:

Rechtliche Pflichten bei Sanierungsarbeiten

Wer in einem Gebäude vor 1990 Umbau- oder Sanierungsarbeiten plant, muss gemäss SUVA-Richtlinie 1903 vorab abklären, ob Asbest vorhanden ist. Das gilt unabhängig von der Grösse des Projekts. Diese Pflicht gilt für:

  • Privatpersonen (Eigentümer)
  • Bauherrschaften und Architekten
  • Handwerksbetriebe

Keine spontane Sanierungspflicht

Es gibt in der Schweiz keine generelle Pflicht, Asbest spontan zu entfernen. Solange asbesthaltige Materialien in gutem Zustand sind und keine Fasern freisetzen, müssen sie nicht zwingend sofort saniert werden. Die Sanierungspflicht entsteht, wenn:

  • Umbau- oder Abbrucharbeiten geplant sind
  • Der Zustand der Materialien sich verschlechtert (Verwitterung, Beschädigung)
  • Behördliche Auflagen oder Versicherungsanforderungen bestehen

Informationspflicht beim Liegenschaftsverkauf

Beim Verkauf einer Liegenschaft sind Eigentümer in der Schweiz verpflichtet, bekannte Mängel offenzulegen. Bekannte Asbestbelastungen müssen dem Käufer mitgeteilt werden. Wer das unterlässt, riskiert Haftungsansprüche des Käufers.

Bis wann wurde Asbest in der Schweiz verbaut?

Das formelle Verbot trat 1990 in Kraft, aber in der Praxis waren asbesthaltige Materialien bereits ab Mitte der 1980er Jahre rückläufig. Als pragmatische Faustregel gilt:

  • Gebäude vor 1985: hohes Risiko, systematische Abklärung empfohlen
  • Gebäude 1985–1990: mittleres Risiko, abhängig von Materialien und Renovierungsgeschichte
  • Gebäude nach 1990: kein Risiko aus Originalbau, aber Vorsicht bei früheren Renovierungen

Wer ist für die Asbestentsorgung zuständig?

In der Schweiz gilt das Verursacherprinzip: Wer Asbest entfernt, ist für die korrekte Entsorgung verantwortlich. Das Asbestmaterial muss auf einer bewilligten Reaktordeponie vom Typ E oder F entsorgt werden. Kosten und Organisation liegen beim Eigentümer der Liegenschaft.

Fazit

Das Asbestverbot von 1990 hat den Neubau mit Asbest gestoppt – aber der sanierungsbedürftige Bestand bleibt. Für Eigentümer und Käufer älterer Schweizer Gebäude ist die Kenntnis der Gesetzeslage essenziell. Wir beraten Sie gerne zu Ihren konkreten Pflichten und Möglichkeiten.

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